RheinSchPersV
Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd