Zum Gesetzesinhalt

RheinSchPersV

§ 9.02Gültigkeit der bisherigen Patente

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Patente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein erteilt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig.
2.
Die Bestimmungen des § 7.17 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind auf Rheinpatente, Kleine Patente und Sportschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer das Alter nach § 3.04 Buchstabe a) erreicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der Anlage D1 ausgestellt.
3.
Die Bestimmungen der §§ 7.20 und 7.22 sind auf die Patente nach Nummer 1 anzuwenden.
4.
Radarpatente und Radarschifferzeugnisse, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften gültig. Sie können in Radarpatente nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

XML-Quelle beim Herausgeber