RheinSchPersV
§ 5.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- Vor Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Basislehrgang muss der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilnehmen.
- 2.
- Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie z. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typischen Gefahrensituationen enthalten und – soweit möglich – Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. Während des Auffrischungslehrganges muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass der Teilnehmer sich aktiv am Lehrgang beteiligt.
- 3.
- Jeweils vor Ablauf von fünf Jahren nach der Teilnahme an dem Auffrischungslehrgang muss der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt erneut an einem Auffrischungslehrgang teilnehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd