RheinSchPersV
§ 7.25Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass das Schiffsführerzeugnis entzogen oder sein Aussetzen durch die ausstellende Behörde angeordnet wird, oder besteht die ernsthafte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs der Urkunde, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Patentes anordnen.
- 2.
- Ein vorübergehend sichergestelltes Zeugnis ist unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übergeben.
- 3.
- Die ausstellende Behörde nimmt die notwendigen Überprüfungen vor und unterrichtet die zuständige Behörde, die das Zeugnis sichergestellt hat, und die ZKR unverzüglich über die Gültigkeit der Urkunde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd