RheinSchPersV
§ 7.10Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- Wer ein Streckenzeugnis erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Streckenzeugnisses mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
- a)
- Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;
- b)
- Rheinstrecke, für die das Streckenzeugnis erworben werden soll.
- 2.
- Dem Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses sind beizufügen:
- a)
- ein Passbild aus neuerer Zeit;
- b)
- eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
- c)
- eine Kopie des von der ZKR gemäß § 6.02 Nr. 1 als gleichwertig anerkannten gültigen Schiffsführerzeugnisses;
- d)
- der Nachweis der Streckenfahrten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd