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RheinSchPersV

§ 7.10Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Wer ein Streckenzeugnis erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Streckenzeugnisses mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
a)
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;
b)
Rheinstrecke, für die das Streckenzeugnis erworben werden soll.
2.
Dem Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses sind beizufügen:
a)
ein Passbild aus neuerer Zeit;
b)
eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
c)
eine Kopie des von der ZKR gemäß § 6.02 Nr. 1 als gleichwertig anerkannten gültigen Schiffsführerzeugnisses;
d)
der Nachweis der Streckenfahrten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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