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RheinSchPersV

§ 6.03Radarpatentpflicht

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Wer eine Radarfahrt durchführt, muss neben dem für die zu durchfahrende Strecke notwendigen Schifferpatent ein nach dieser Verordnung erteiltes Radarpatent oder ein anderes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzen. Die Liste der als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisse sowie etwaige zusätzliche Bedingungen für diese Anerkennung sind in Anlage D6 aufgeführt.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8.05 zum Führen von Fähren in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Radarpatent unter Bedingungen erteilen, die den Besonderheiten der Fährstrecke, für die das Radarpatent gelten soll, entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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