Zum Gesetzesinhalt

RheinSchPersV

§ 7.02Kleines Patent

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Wer das Kleine Patent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt sein.
2.
Der Bewerber muss über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.
3.
Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen; geeignet ist, wer
a)
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.

Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss;
b)
keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
c)
befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen. Der Nachweis für diese Befähigung gilt als erbracht, wenn er die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
4.
Der Bewerber muss drei Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt als Matrose. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geleistet worden sein, für deren Führung das Große Patent oder das Kleine Patent erforderlich ist.
5.
Die Berechnung der Fahrzeiten erfolgt nach § 3.08. Auf die Fahrzeit werden auch angerechnet
a)
höchstens bis zu drei Jahren, die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;
b)
höchstens bis zu zwei Jahren, die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

XML-Quelle beim Herausgeber