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RheinSchPersV

§ 7.17Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Wer das Große Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis besitzt, muss den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 3.04 Buchstabe a) dieser Verordnung erneuern.
2.
Er hat das genannte ärztliche Zeugnis der Behörde vorzulegen, die das Patent ausgestellt hat. Er kann es auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter und kann an Stelle der ausstellenden Behörde ein befristetes Rheinpatent als Ersatzurkunde ausstellen.
3.
Inhaber von als gleichwertig anerkannten Zeugnissen haben das ärztliche Zeugnis einer Behörde vorzulegen, die zur Ausstellung eines Rheinpatentes berechtigt ist oder der Behörde vorzulegen, die das als gleichwertig anerkannte Zeugnis ausgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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