RheinSchPersV
§ 7.03Sportpatent
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- Wer das Sportpatent erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- 2.
- Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen; geeignet ist, wer
- a)
- körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.
Die Tauglichkeit wird durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachgewiesen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss; - b)
- keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat und nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt;
- c)
- befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen. Der Nachweis für diese Befähigung gilt als erbracht, wenn er die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd