RheinSchPersV
§ 3.15Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt:
Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2A1 A2 B S1 S2 S1 S2 S1 S2 1 L ≤ 70 m Schiffsführer ………….. 1 2 2 2 Steuermann…………… - - - - Bootsmann …………… - - - - Matrose ………………. 1 - 1 - Leichtmatrose………… - - 1 2 2 70 m < L ≤ 86 m Schiffsführer ………….. 1 oder 1 1 2 2 2 Steuermann…………… - - - - - - Bootsmann……………. 1 - - - - - Matrose ………………. - 1 1 - 2 1 Leichtmatrose………… - 1 1 1 - 1 3 L > 86 m Schiffsführer ………….. 1 oder 1 1 2 2 2 oder 2 2 Steuermann…………… 1 1 1 - - 1 1 1 Bootsmann……………. - - - - - - - - Matrose ………………. 1 - - 1 - 2 1 1 Leichtmatrose………… - 2 1 1 2 - - 1
- 2.
- Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
- 3.
- Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
- a)
- in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
- b)
- in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2, und
- c)
- in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
- kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd