Zum Gesetzesinhalt

RheinSchPersV

§ 8.02Antrags- und Zulassungsverfahren

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Wer ein Radarpatent erwerben will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
a)
Vor- und Familienname;
b)
Geburtsdatum und Geburtsort;
c)
Anschrift.
2.
Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Passbild aus neuerer Zeit;
b)
eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
c)
eine Kopie des Schifferpatentes;
d)
eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

XML-Quelle beim Herausgeber