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RheinSchPersV

§ 7.21Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Das von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnis verliert, auch ohne dass es dazu einer besonderen Entscheidung bedarf, seine Gültigkeit auf dem Rhein,
a)
wenn der Bescheid zur Tauglichkeit gemäß Anlage B3 nicht vorgelegt oder innerhalb von drei Monaten nach der in § 3.04 Buchstabe a) festgesetzten Erneuerungsfrist nicht vorgelegt oder erneuert wird oder
b)
wenn in den Fällen, in denen die ZKR gemäß § 7.19 Nr. 1 die Ausstellung eines neuen Schiffsführerzeugnisses als gültigen Nachweis für die Erneuerung der Tauglichkeit anerkennt, das Gültigkeitsdatum des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses seit mindestens drei Monaten abgelaufen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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