RheinSchPersV
§ 8.04Prüfung
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nach § 8.03 nachzuweisen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage D8 (theoretischer und praktischer Teil) über ausreichende Kenntnisse für das Führen eines Fahrzeuges mit Radar verfügt.
- 2.
- Die praktische Prüfung kann auch an einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Radarsimulator durchgeführt werden.
- 3.
- Die in Nummer 1 genannte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Bewerber ein anderes als nach dieser Verordnung vorgeschriebenes Zeugnis besitzt, sofern dieses von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens als gleichwertig anerkannt worden ist.
- 4.
- Wer den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht besteht, kann den nicht bestandenen Teil innerhalb eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums bei derselben Prüfungskommission wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nicht bestanden, muss das gesamte Prüfungsprogramm wiederholt werden.
- 5.
- Die Prüfungskommission teilt jedem Bewerber persönlich das Ergebnis seiner Prüfung mit. Sie muss auf Antrag des Bewerbers mündliche Auskünfte über dessen Fehler erteilen und kann auch Einsicht in dessen Prüfungsunterlagen gewähren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd