RheinSchPersV
§ 2.01Geltungsbereich
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- Dieser Teil gilt
- a)
- für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
- für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
- 2.
- Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle
- a)
- Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- b)
- Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- c)
- Fahrgastschiffe;
- d)
- schwimmenden Geräte.
- 3.
- Dieser Teil gilt nicht für Fähren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd