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RheinSchPersV

§ 2.01Geltungsbereich

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Dieser Teil gilt
a)
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b)
für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
2.
Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle
a)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
c)
Fahrgastschiffe;
d)
schwimmenden Geräte.
3.
Dieser Teil gilt nicht für Fähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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