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RheinSchPersV

§ 5.02Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
a)
an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 5.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b)
regelmäßig nach Maßgabe des § 5.04 Nr. 2 fortgebildet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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