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RheinSchPersV

§ 7.13Befreiungen und Erleichterungen

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von der ZKR als gleichwertig anerkannten Prüfung waren.
2.
Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 6.02 Nr. 4 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
3.
Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder ein anderes gültiges von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstraßen besitzt, muss für den Erwerb eines Rheinpatentes die Zulassungsbedingungen nach § 7.11 erfüllen; jedoch ist bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein gültigen Verordnungen und Bestimmungen sowie die Streckenkenntnis, die aus der in § 7.05 beschriebenen Strecke gefordert wird, nachzuweisen.
4.
Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für die gleiche Strecke.
5.
Wer ein Rheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer anderen Rheinpatentart nach § 6.04 oder bei der Erweiterung auf einen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten bezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Rheinpatentes nachgewiesen wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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