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RheinSchPersV

§ 8.05Ausstellung des Radarpatentes

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde das Radarpatent nach dem Muster der Anlage D4.
2.
Der Besitz des Radarpatentes kann auf der Schifferpatentkarte mit der Aufschrift „Radar“ zusätzlich dokumentiert werden.
3.
Radarpatente nach § 6.03 Nr. 2 erhalten den Vermerk:

„nur gültig für die Führung von Fähren zwischen ………………………… und …………………………“.
4.
Ist ein Radarpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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