Zum Gesetzesinhalt

RheinSchPersV

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil I Allgemeine BestimmungenKapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III§ 1.01Geltungsbereich§ 1.02Begriffsbestimmungen§ 1.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt§ 1.04Dienstanweisungen§ 1.05Überwachung§ 1.06EvaluierungKapitel 2 Register§ 2.01Erfassung in einem digitalen RegisterTeil II BefähigungenAbschnitt 1 Allgemeine BestimmungenKapitel 3 Allgemeine Bestimmungen§ 3.01Bezeichnung der Funktionen§ 3.02Geltung von Besatzungsdokumenten§ 3.03Ersatzausfertigung§ 3.04KostenKapitel 4 Tauglichkeit§ 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder§ 4.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit§ 4.03Tauglichkeit des MaschinistenKapitel 5 Schifferdienstbuch und Fahrzeiten§ 5.01Schifferdienstbuch§ 5.02Nachweis von Fahrzeiten und StreckenfahrtenKapitel 6 Zugelassene Ausbildungsprogramme§ 6.01Zulassung eines AusbildungsprogrammsKapitel 7 Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.03Prüfungskommission für behördliche BefähigungsprüfungenKapitel 8 Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse§ 8.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses§ 8.02Entzug des Befähigungszeugnisses§ 8.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten BefähigungszeugnissesAbschnitt 2 Befähigungen auf Einstiegs- und BetriebsebeneKapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts§ 9.01Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; MaschinistKapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene§ 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten§ 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten§ 10.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und BetriebsebeneAbschnitt 3 Befähigungen auf FührungsebeneKapitel 11 Patentpflicht und Patentarten§ 11.01Patentpflicht§ 11.02PatentartenKapitel 12 Erwerb der Patente§ 12.01Rheinpatent§ 12.02Sportpatent§ 12.03Behördenpatent§ 12.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung§ 12.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms§ 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer§ 12.08Vorläufiges RheinpatentKapitel 13 Erwerb der Besonderen Berechtigungen§ 13.01Besondere Berechtigungen§ 13.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten§ 13.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind§ 13.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter§ 13.05Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden§ 13.06Besondere Berechtigung für das Führen von GroßverbändenAbschnitt 4 Befähigungen für besondere TätigkeitenKapitel 14 Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen§ 14.01Verweis auf die Bestimmungen des ADNKapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen§ 15.01Sachkunde und Einweisung§ 15.02Befähigungszeugnis§ 15.03Lehrgang und Prüfung§ 15.04Zulassung von Lehrgängen§ 15.05Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen§ 15.06Gültigkeit und Verlängerung des BefähigungszeugnissesKapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 16.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 16.02Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 16.03Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 16.04Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 16.05Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige§ 16.06Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen§ 16.07Ersthelfer§ 16.08Atemschutzgeräteträger§ 16.09Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger§ 16.10Nachweise der Befähigung§ 16.11Anzahl des Sicherheitspersonals§ 16.12Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen§ 16.13AufsichtTeil III BesatzungKapitel 17 Allgemeines§ 17.01Allgemeines§ 17.02Gleichwertigkeit und AbweichungenKapitel 18 Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch§ 18.01Betriebsformen§ 18.02Mindestruhezeit§ 18.03Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform§ 18.04Bordbuch – FahrtenschreiberKapitel 19 Mindestbesatzungen an Bord§ 19.01Ausrüstung der Fahrzeuge§ 19.02Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote§ 19.03Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen§ 19.04Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe§ 19.05Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01§ 19.06Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge§ 19.07Mindestbesatzung von Seeschiffen§ 19.08Mindestbesatzung von Kanalpenichen§ 19.09Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen§ 19.10AusnahmeTeil IV ÜbergangsbestimmungenKapitel 20 Übergangsbestimmungen§ 20.01Gültigkeit der Schifferdienstbücher§ 20.02Gültigkeit der Bordbücher§ 20.03Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente§ 20.04Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente§ 20.05Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde§ 20.06Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse§ 20.07Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter§ 20.08Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen§ 20.09Gültigkeit der Radarpatente§ 20.10Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG§ 20.11Anrechnung von Fahrzeiten