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RheinSchPersV

§ 17.02Gleichwertigkeit und Abweichungen

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Schreiben die Bestimmungen dieses Teils vor, dass bestimmte Besatzungsvorschriften anzuwenden sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Vorgaben der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung gestatten, dass andere Besatzungsvorschriften angewendet werden, wenn diese aufgrund von Empfehlungen der ZKR als gleichwertig anerkannt sind.
2.
Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der ZKR für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen andere Regelungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
3.
Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.
4.
Die zuständigen Behörden benachrichtigen die ZKR innerhalb eines Monats über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten und Zulassung von Abweichungen. Die ZKR veröffentlicht eine Liste der anerkannten Gleichwertigkeiten und zugelassenen Abweichungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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