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RheinSchPersV

§ 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Der Kandidat hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt; diese Befähigungen werden in einer Prüfung nachgewiesen, die aus einem theoretischen und, sofern vorgeschrieben, einem praktischen Teil besteht.
2.
Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Kandidaten die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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