Zum Gesetzesinhalt

RheinSchPersV

§ 16.12Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer
a)
den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN vertraut zu machen;
b)
für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;
c)
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 16.02 bis 16.09 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nach § 16.10 nachweisen zu können;
d)
für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.
2.
Der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt hat für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen gemäß Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste im Gefahrenfall und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Er muss die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers
a)
den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;
b)
diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;
c)
die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;
d)
Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

XML-Quelle beim Herausgeber