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RheinSchPersV

§ 3.03Ersatzausfertigung

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Ist ein Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, nimmt die ausstellende Behörde einen entsprechenden Eintrag in ihr nationales Register vor und stellt auf Antrag ein neues Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch aus. Der Inhaber muss gegenüber der ausstellenden Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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