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RheinSchPersV

§ 1.05Überwachung

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Alle Tätigkeiten, die von der zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder deren Aufsicht im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung, sowie die Ausstellung, die Verlängerung, die Aussetzung, der Entzug und die Aktualisierung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durchgeführt werden, werden ständig im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems überwacht, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.
2.
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die angestrebten Ausbildungsziele und die entsprechenden Befähigungsstandards klar definiert und bezüglich der zu beurteilenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt sind und im Einklang mit dieser Verordnung geprüft werden.
3.
Die zuständige Behörde sorgt unter Berücksichtigung der Strategien, Systeme, Kontrollen und internen Qualitätssicherungsprüfungen, die zur Erreichung der vorgegebenen Ziele aufgestellt wurden, dafür, dass die Qualitätsstandards Folgendes umfassen:
a)
die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern,
b)
alle Ausbildungskurse und -programme,
c)
von den Rheinuferstaaten oder Belgien oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Beurteilungen, sowie
d)
die von Ausbildern und Prüfern erwartete Qualifikation und Erfahrung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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