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RheinSchPersV

§ 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Die Inhaber eines Befähigungszeugnisses müssen tauglich sein. Dies ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen des ES-QIN für die medizinische Tauglichkeit (Teil IV) erfüllen.
2.
Die Tauglichkeit ist vom Antragsteller für die erstmalige Ausstellung des Befähigungszeugnisses durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 1, der von einem anerkannten Arzt ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen.
3.
Wenn der Tauglichkeitsnachweis eine dauerhaft oder vorübergehend eingeschränkte Tauglichkeit bescheinigt, werden die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen unter den im ES-QIN (Teil IV) festgelegten Bedingungen in dem Befähigungszeugnis erwähnt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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