RheinSchPersV
§ 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
- 1.
- Das Rheinpatent (§ 12.01) wird unbeschadet der Bestimmungen des § 4.01 Nummer 1 mit einer Gültigkeit von 13 Jahren ab dem Zeitpunkt des Bestehens des letzten erforderlichen Prüfungsteils ausgestellt. Nach Ablauf des in § 4.02 Nummer 1 genannten Datums erlischt das Rheinpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Das Rheinpatent wird von der zuständigen Behörde nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) ausgestellt.
- 2.
- Das Sportpatent (§ 12.02) wird mit einer Gültigkeit bis zu dem in § 4.02 Nummer 1 genannten Zeitpunkt ausgestellt. Nach Ablauf dieses Datums erlischt das Sportpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Sportpatente ist in Anlage 3 aufgeführt.
- 3.
- Das Behördenpatent (§ 12.03) wird zeitlich unbefristet, aber unter der Bedingung ausgestellt, dass es nach dem Ausscheiden des Inhabers aus dem Dienst der entsprechenden Behörde zurückzugeben ist. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Behördenpatente ist in Anlage 4 aufgeführt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1