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RheinSchPersV

§ 15.03Lehrgang und Prüfung

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Der Lehrgang für Sachkundige für LNG besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
2.
Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Kenntnis“ bezeichnet werden.
3.
Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das mit LNG betrieben wird, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Fähigkeit“ angegeben werden.
4.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt hat, über die Befähigungen zu verfügen, die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) mit „Kenntnis“ angegeben werden. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) erfolgreich abgelegt hat.
5.
Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage abgenommen, die den im ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) aufgeführten „Technischen Anforderungen für Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden“ entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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