Zum Gesetzesinhalt

RheinSchPersV

§ 3.04Kosten

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Die Prüfung oder die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, Schifferdienstbuches oder Bordbuches, einer Ersatzausfertigung und ein Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmen die Mitgliedsstaaten der ZKR jeweils entsprechend ihres nationalen Rechts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

XML-Quelle beim Herausgeber