RheinSchPersV
§ 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
- 1.
- beim Decksmann
- a)
- ein Mindestalter von 16 Jahren und
- b)
- den Abschluss einer grundlegenden Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen;
- 2.
- beim Leichtmatrosen
- a)
- ein Mindestalter von 15 Jahren und
- b)
- einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach Kapitel 6 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene;
- 3.
- beim Matrosen
- a)
- entweder
- aa)
- ein Mindestalter von 17 Jahren und
- bb)
- den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens zwei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen einschließt;
- b)
- oder
- aa)
- ein Mindestalter von 18 Jahren und
- bb)
- eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene und
- cc)
- eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen; davon können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden;
- c)
- oder
- aa)
- den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens neun Monate umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen umfasst sowie
- bb)
- eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder
- cc)
- eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder
- dd)
- ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm;
- 4.
- beim Bootsmann
- a)
- entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose;
- b)
- oder den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungs programms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen umfasst;
- 5.
- beim Steuermann
- a)
- entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann und der Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- b)
- oder
- aa)
- den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen umfasst und
- bb)
- den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- c)
- oder
- aa)
- eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän auf einem Seeschiff;
- bb)
- eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene und
- cc)
- den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1