RheinSchPersV
§ 1.01Geltungsbereich
- a)
- Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
- Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
- c)
- Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- d)
- Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- e)
- Fahrgastschiffe;
- f)
- schwimmende Geräte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1