RheinSchPersV
§ 20.09Gültigkeit der Radarpatente
- 1.
- Radarpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, zur Durchführung von Radarfahrten auf dem Rhein, gültig.
- 2.
- Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung, unter Radar zu fahren nach § 13.02, ausgestellt.
- 3.
- Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1