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RheinSchPersV

§ 15.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Das Befähigungszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
2.
Auf Antrag des Inhabers wird das gültige Befähigungszeugnis nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber
a)
folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das mit LNG betrieben wird, nachweisen kann:
-
für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
-
für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage;
oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b)
dass er im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung gemäß § 15.03 mit Erfolg abgelegt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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