RheinSchPersV
§ 15.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
- 1.
- Das Befähigungszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
- 2.
- Auf Antrag des Inhabers wird das gültige Befähigungszeugnis nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber
- a)
- folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das mit LNG betrieben wird, nachweisen kann:
- -
- für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
- -
- für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage;
- b)
- dass er im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung gemäß § 15.03 mit Erfolg abgelegt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1