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RheinSchPersV

§ 19.06Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 19.02 bis 19.04 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
2.
Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die Untersuchungskommission eine von § 19.02 abweichende Mindestbesatzung festlegen.
3.
Die Schiffsuntersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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