RheinSchPersV
§ 13.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter
- 1.
- Wer ein Fahrzeug auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.
- 2.
- Jeder Bewerber muss mit Erfolg eine theoretische Prüfung nach ES-QIN (Teil I, Kapitel 3) abgelegt haben.
- 3.
- Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1