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RheinSchPersV

§ 16.06Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang oder einen Auffrischungslehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte (Auffrischungs-)Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die den Erwerb der besonderen Befähigungen von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt nach § 16.03 sicherstellen.
2.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:
a)
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
b)
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
c)
Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;
d)
die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;
e)
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Prüfung;
f)
die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren.
3.
Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn
a)
die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
b)
die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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