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RheinSchPersV

§ 11.01Patentpflicht

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurde, oder eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde.
2.
Zum Führen eines Sportfahrzeuges, eines Behördenfahrzeuges oder eines Feuerlöschbootes genügt anstelle eines Patentes nach den §§ 12.02 und 12.03 ein anderes, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.
3.
Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 20 m genügt ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen entspricht.
4.
Die Patentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens
a)
für Fähren;
b)
für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;
c)
für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 11,03 kW ausgerüstet sind;
d)
für Fahrzeuge der Streitkräfte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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