RheinSchPersV
§ 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
- 1.
- Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der theoretischen Rheinpatentprüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse bezieht, die Gegenstand der berufsbezogenen Abschlussprüfung waren. Die ZKR veröffentlicht eine Liste dieser berufsbezogenen Abschlussprüfungen und derjenigen Rheinpatent-Prüfungsteile, von denen sie befreien. Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungen wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
- 2.
- Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 11.01 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
- 3.
- Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1