RheinSchPersV
§ 13.06Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
- 1.
- Wer einen Großverband führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.Jeder Bewerber muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen nachweisen, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer, und mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.
- 2.
- Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1