RheinSchPersV
§ 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
- a)
- ein Mindestalter von 18 Jahren und eine bestandene Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren-, Metall- oder, sofern Motorenkunde gelehrt wurde, Mechatronikerbranche;
oder - b)
- ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Bootsmann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1