Zum Gesetzesinhalt

RheinSchPersV

§ 11.02Patentarten

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
a)
das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
c)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

XML-Quelle beim Herausgeber