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RheinSchPersV

§ 20.11Anrechnung von Fahrzeiten

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erbracht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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