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RheinSchPersV

§ 12.02Sportpatent

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Sportpatentes mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2.
Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen. Geeignet ist, wer
a)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;
b)
keine Straftaten begangen hat, die erwarten lassen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten ein Fahrzeug nicht sicher führen kann;
c)
befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen.
3.
Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.

Die praktische Prüfung kann auf einem Sportfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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