RheinSchPersV
§ 12.02Sportpatent
- 1.
- Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Sportpatentes mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- 2.
- Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen. Geeignet ist, wer
- a)
- im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;
- b)
- keine Straftaten begangen hat, die erwarten lassen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten ein Fahrzeug nicht sicher führen kann;
- c)
- befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen.
- 3.
- Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.
Die praktische Prüfung kann auf einem Sportfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1