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RheinSchPersV

§ 16.05Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

1.
Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden aufgrund der festgelegten Kriterien in § 16.06.
2.
Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.

Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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