RheinSchPersV
§ 15.04Zulassung von Lehrgängen
- 1.
- Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden nach den in § 15.05 festgelegten einheitlichen Kriterien.
- 2.
- Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.
Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0690Q0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1