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TiefbauBAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Dauer der Berufsausbildungen§ 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne§ 4Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild§ 5Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild§ 6Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild§ 7Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild§ 8Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild§ 9Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild§ 10Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild§ 11Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 12AusbildungsplanAbschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur TiefbaufacharbeiterinUnterabschnitt 1 Zwischenprüfung§ 13Zeitpunkt§ 14Inhalt§ 15PrüfungsbereichUnterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 16Zeitpunkt§ 17Inhalt§ 18Prüfungsbereiche§ 19Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“§ 20Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“§ 21Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 23Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3 Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinUnterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 24Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 25Inhalt des Teiles 1§ 26Prüfungsbereich des Teiles 1§ 27Inhalt des Teiles 2§ 28Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 29Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“§ 30Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“§ 31Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“§ 32Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 33Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 34Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen§ 35Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten§ 36Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinAbschnitt 4 Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für InfrastrukturtechnikUnterabschnitt 1 Abschlussprüfung§ 37Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 38Inhalt des Teiles 1§ 39Prüfungsbereich des Teiles 1§ 40Inhalt des Teiles 2§ 41Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 42Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“§ 43Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“§ 44Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“§ 45Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 46Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 47Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen§ 48Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten§ 49Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für InfrastrukturtechnikAbschnitt 5 Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für InfrastrukturtechnikUnterabschnitt 1 Abschlussprüfung§ 50Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 51Inhalt des Teiles 1§ 52Prüfungsbereich des Teiles 1§ 53Inhalt des Teiles 2§ 54Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 55Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“§ 56Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“§ 57Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“§ 58Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 59Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 60Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen§ 61Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten§ 62Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für InfrastrukturtechnikAbschnitt 6 Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur BrunnenbauerinUnterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 63Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 64Inhalt des Teiles 1§ 65Prüfungsbereich des Teiles 1§ 66Inhalt des Teiles 2§ 67Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 68Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“§ 69Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“§ 70Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“§ 71Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 72Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 73Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen§ 74Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten§ 75Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur BrunnenbauerinAbschnitt 7 Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur SpezialtiefbauerinUnterabschnitt 1 Abschlussprüfung§ 76Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 77Inhalt des Teiles 1§ 78Prüfungsbereich des Teiles 1§ 79Inhalt des Teiles 2§ 80Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 81Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“§ 82Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“§ 83Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“§ 84Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 85Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 86Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen§ 87Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten§ 88Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur SpezialtiefbauerinAbschnitt 8 Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur GleisbauerinUnterabschnitt 1 Abschlussprüfung§ 89Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 90Inhalt des Teiles 1§ 91Prüfungsbereich des Teiles 1§ 92Inhalt des Teiles 2§ 93Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 94Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“§ 95Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“§ 96Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“§ 97Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“