TiefbauBAusbV
§ 15Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 7.
- Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
- 8.
- Bauwerke oder Bauteile herzustellen,
- 9.
- Bodenarten zu unterscheiden,
- 10.
- Verbau mithilfe von Grabenverbaugeräten zu beschreiben,
- 11.
- Leitungsarten zu unterscheiden,
- 12.
- offene Wasserhaltungen zu unterscheiden,
- 13.
- Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
- 14.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
- 1.
- Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen,
- 2.
- Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen,
- 3.
- Einbauen von Rohren und Formstücken,
- 4.
- Herstellen einer offenen Wasserhaltung oder
- 5.
- Durchführen einer Rammsondierung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9