TiefbauBAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:
- a)
- Straßenbauarbeiten,
- b)
- Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik,
- c)
- Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik,
- d)
- Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten oder
- e)
- Gleisbauarbeiten.
- 1.
- Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
- Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
- Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
- Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
- Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
- Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- 12.
- Herstellen von Verkehrswegen,
- 13.
- Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 14.
- Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie
- 15.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen.
- 1.
- im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 2.
- im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 3.
- im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 4.
- im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
- 5.
- im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
- 1.
- im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- b)
- Herstellen von Verkehrswegen sowie
- c)
- Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 2.
- im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen
- a)
- Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie
- b)
- Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 3.
- im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen
- a)
- Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie
- b)
- Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 4.
- im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- b)
- Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie
- c)
- Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 5.
- im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- b)
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- c)
- Herstellen von Verkehrswegen sowie
- d)
- Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9