TiefbauBAusbV
§ 46Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ mit 40 Prozent, - 2.
„Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ mit 30 Prozent, - 3.
„Durchführen von Kanalbauarbeiten“ mit 10 Prozent, - 4.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ mit 10 Prozent sowie- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9