TiefbauBAusbV
§ 68Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- brunnenbauspezifische Messungen durchzuführen,
- 3.
- Arbeiten im Brunnenbau durchzuführen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
- 6.
- die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
- 1.
- Bereich Brunnenbauverfahren:
- a)
- Herstellen eines Brunnens einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation,
- b)
- Herstellen eines Abschlussbauwerks,
- c)
- Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation,
- d)
- Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation,
- e)
- Durchführen einer Brunnenregenerierung einschließlich Dokumentation oder
- f)
- Ausbau einer Bohrung für geothermische Zwecke einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation;
- 2.
- Bereich Brunnenbautechniken:
- a)
- Durchführen baugrundtechnischer Erkundungen einschließlich Dokumentation,
- b)
- Herstellen eines gewerkespezifischen Werkzeugs,
- c)
- Durchführen einer Brunneninspektion mit einer Unterwasserkamera einschließlich Dokumentation oder
- d)
- Durchführen einer Wasserhaltung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9