TiefbauBAusbV
§ 35Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin befreit und
- 2.
- diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9