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TiefbauBAusbV

§ 70Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,
3.
Protokolle zu erstellen,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
sowohl Pumpen als auch Pumpensysteme zu unterscheiden,
6.
sowohl Messeinrichtungen als auch Regeleinrichtungen zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Arten der Wasseraufbereitung zu unterscheiden sowie
8.
sowohl Instandsetzung als auch Wartung von Wasserversorgungsanlagen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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